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Provision und Nebenkosten

Gebühren und Nebenkosten bei Immobilien – Transaktionen:

1. Nebenkosten bei Kaufverträgen
1.1 Grunderwerberbsteuer 3,5%
vom Wert der Gegenleistung (Ermäßigung/ Befreiung möglich)
1.2 Grundbuchseintragungsgebühr 1,0%
(Eigentumsrecht)
1.3 Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung
im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters, sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
1.4 Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)
1.5 Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: neben der laufenden Tilgungsratte, ausserordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
1.6 Allfällige Anliegerleistung laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschliessungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes), sowie Anschlussgebühren-/ Kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon usw.)
1.7 Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision) bei
a) Kauf/ Verkauf/ Tausch

von
  • Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
  • Liegenschaftsanteilen an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
  • Unternehmen aller Art
  • Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück

bei einem Wert von

  • bis Euro 36.336,42: 4,0%
  • von Euro 36.336,43 bis Euro 48.448,49: Euro 1.453,46
  • ab Euro 48.448,50: 3%

von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) – jeweils zuzüglich 20% USt

b) bei Optionen
50% der Provisionen gem. Punkt a)
, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigen angerechnet werden

1.8 Nebenkosten Mietverträge
  1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
    1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
    Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde ist eine feste Gebühr von derzeit je EUR 13,08 zu veranschlagen.
    Ab 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen Über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
  2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters
  3. Vermittlungsprovision
    Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen - dieser besteht aus:
    - Haupt- oder Untermietzins
    - anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
    - Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
    - allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

A) Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20 % USt
bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen,
Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art
Vertragsdauer Vermieter Mieter
  • unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
3 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
--- Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist weniger als 2 Jahre
3 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
1 Bruttomonatsmietzins
  • bei Verlöngerung auf höchstens 3 Jahre
--- Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse
  • bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit
--- Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse

B) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer 1 Bruttomonatsmietzins 1 Bruttomonatsmietzins

C) Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20 % USt
bei Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
Vertragsdauer Vermieter Mieter
  • unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre
2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
2 Bruttomonatsmietzinse
  • Frist weniger als 2 Jahre
 2 Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen
1 Bruttomonatsmietzins
  • bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre
--- Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse

(Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen der selben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist – s. oben A).

Für die Verrechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

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